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   OLG Köln, 13.02.2006 - 5 W 181/05   

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https://dejure.org/2006,11036
OLG Köln, 13.02.2006 - 5 W 181/05 (https://dejure.org/2006,11036)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.02.2006 - 5 W 181/05 (https://dejure.org/2006,11036)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. Februar 2006 - 5 W 181/05 (https://dejure.org/2006,11036)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zivilgerichtliche Verfahren; Hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung; Maßgeblichkeit von Art, Ausmaß und Dauer der Beeinträchtigungen, Leiden und Beschwerden bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes; ...

  • Judicialis

    ZPO § 574 Abs. 2 n.F.

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Gynäkologie/Geburtshilfe, Bemessung des Schmerzensgelds bei möglichem Dauerschaden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.01.2004 - VI ZR 70/03

    Zulässigkeit der gerichtlichen Geltendmachung eines Teilschmerzensgeldes

    Auszug aus OLG Köln, 13.02.2006 - 5 W 181/05
    Bei der Bemessung des in Betracht zu ziehenden Schmerzensgeldes sind Art, Ausmaß und Dauer der Beeinträchtigungen, Leiden und Beschwerden maßgeblich (grundlegend BGHZ 18, 149; zuletzt BGH NJW 2004, 1243).
  • BGH, 06.07.1955 - GSZ 1/55

    Bemessung des Schmerzensgeldanspruches

    Auszug aus OLG Köln, 13.02.2006 - 5 W 181/05
    Bei der Bemessung des in Betracht zu ziehenden Schmerzensgeldes sind Art, Ausmaß und Dauer der Beeinträchtigungen, Leiden und Beschwerden maßgeblich (grundlegend BGHZ 18, 149; zuletzt BGH NJW 2004, 1243).
  • BGH, 20.03.2001 - VI ZR 325/99

    Feststellungsinteresse für immaterielle Zukunftsschäden

    Auszug aus OLG Köln, 13.02.2006 - 5 W 181/05
    Die Möglichkeit eines immateriellen Vorbehalts im Wege eines Feststellungsantrages ist grundsätzlich nur eröffnet für solche Schäden, deren Eintritt nicht vorhersehbar war (BGH NJW 2001, 3414).
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